Das globale Massenphänomen eSports findet zunehmend Beachtung. Noch wähnen sich Veranstalter und Spieler vielfach im rechtsfreien Raum – ein trügerisches Gefühl, da es zahlreiche juristische Determinanten gibt. Eine Aufarbeitung der Rechtsgrundlagen ist längst überfällig, um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen und sie vor bösen Überraschungen zu bewahren. Denn: die Ära des Wilden Westens ist ausgelaufen.
Unter eSports versteht man das sportwettkampfmäßige Spielen von Video- bzw Computerspielen nach festgelegten Regeln. Neben diesem neuartigen Phänomen kennen die Digitalisierung und der technologische Fortschritt selbst im klassischen Sport keine Grenzen. So gehören das Hawk-Eye, die Goal-Line-Technology und der Videobeweis mittlerweile zum sportlichen Alltag. Das globale Massenphänomen eSports wird in Österreich bis dato aber (noch) nicht als Sport anerkannt. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es keine allgemein anerkannte Definition von Sport gibt. Bei der Anerkennung als Sport mangelt es für viele an der motorischen Fähigkeit. Verglichen mit Sportarten wie Schach, Darts, Motor- oder Schießsport könnte man eine solche aber ohne weiteres argumentieren.
Sind eSports Sport?
Um zur Weltspitze zu gehören sind Hand-Augenkoordination, Reaktionsgeschwindigkeit und taktisches Denken gefragt. Bei bis zu 400 Tastaturanschlägen pro Minute kommen auch eSportler ins Schwitzen und weisen bei Wettkämpfen Pulswerte ähnlich denen von Marathonläufern auf. Aber selbst unabhängig einer schweißtreibenden körperlichen Ertüchtigung, welche für viele als Voraussetzung für Sport gilt, ist eSports unter dem generellen Wandel des Verständnisses dessen, was Sport ausmacht, zu sehen. Dass sich dieses Verständnis im Laufe der Zeit verändert hat, kann nicht einfach ignoriert werden. Nach derzeitigem Stand fehle es der Branche aber vor allem an professionellen Organisationsstrukturen und verbindlichen Regeln für alle.
Gamer im Wilden Westen?
Eine Anerkennung bringt neben gesellschaftlicher Akzeptanz und einer weiter florierenden Wirtschaft zahlreiche Vorteile mit sich. Die Branche könnte dadurch in den Genuss von staatlichen Förderungen kommen. Zudem könnten eSports-Vereine bzw eSportler von steuerrechtlichen Begünstigungen (Gemeinnützigkeit und Sportlerpauschalierung) und besonderen Visa für Wettkämpfe profitieren. Selbst Sportwetten auf eSports-Veranstaltungen wären sodann denkbar. Eine Benachteiligung von eSports aufgrund der Anerkennung von anderen (gleichwertigen) Sportarten wäre aus juristischer Perspektive gleichheitswidrig und unsachlich. Gleichwohl einer Anerkennung befinden sich die Spieler derzeit aber keineswegs im rechtsfreien Raum. So sind die betroffenen Rechtsgebiete wie Verfassungs-, Vereins-, Veranstaltungs-, Arbeits-, Zivil- und Urheberrecht grundsätzlich anwendbar, wodurch die Spieler ihre Cowboy-Mentalität allmählich ablegen sollten.
Aktuelle Bestrebungen und Herausforderungen?
Unabhängig der persönlichen Einstellung zum Thema eSports und der Frage, ob es sich dabei um Sport handelt, gilt es den boomenden Bereich des eSports rechtlich zu erschließen. Dabei stellt sich die Frage, ob die bestehenden Strukturen des klassischen Sports auf diese spezielle Branche übertragen werden sollen oder doch Sondervorschriften notwendig sind. Im Lichte des heutzutage generell feststellbaren Hangs zur Überregulierung wäre es sinnvoll, die bereits bestehenden Rechtsnormen für die Umsetzung im Sinn einer smart regulation zu nutzen. Im Ergebnis ist einer sandboxartigen Regulierung mit Bedacht (nach dem Motto: „so wenig wie möglich – so viel wie nötig“) der Vorzug zu geben. Aktuelle Marktdaten, Sponsoring-Bereitschaft namhafter Unternehmen und die allgemeine Begeisterung in der Gesellschaft sprechen für das große Potential der Branche. Vor diesen Fakten sollte niemand die Augen verschließen. Eine juristische Auseinandersetzung mit der Thematik ist unumgänglich, um für Rechtssicherheit bei allen Beteiligten zu sorgen und den Anschluss an die digitale Weiterentwicklung nicht zu verpassen.
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Autoren: ao. Univ.-Prof. Dr. Christian M. Piska, Univ.-Ass. Mag. Patrick Petschinka
Bilder: Adobe Stock | ZVG